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Quelle: https://www.e-recht24.de


Hinweis zu historischen Bilddokumenten

 

Auf den Internetseiten Panzerschiff Admiral Graf Spee werden unter anderem auch Bilddokumente gezeigt, die sich unter anderen mit Themen des II. Weltkrieges beschäftigen. Dazu gehören vereinzelt auch Bilder oder Darstellungen, die Orden oder Symbole des nationalsozialistischen Deutschlands zeigen, namentlich Hakenkreuze, Reichskriegsflaggen u.ä.. Diese Darstellungen dienen der staatsbürgerlichen Aufklärung und stehen somit im Einklang mit den Bestimmungen der §§ 86 und 86a StGB. Der Betreiber der Seiten distanziert sich ausdrücklich von der Verherrlichung derartiger Symbole, insbesondere aus der Zeit des Nationalsozialismus zwischen 1933 und 1945.

 

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§11 Abs. 3) verwendet oder  Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2)

Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Ereignisse bzw. Personen der Zeitgeschichte

 

Ausnahmen vom Verbot, § 23 Absatz 1 KUG

 

 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  • 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  • 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  •  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  •  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Von diesem Verbot enthält Absatz 1 KUG vier Ausnahmen. Die praktisch bedeutsamste ist § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG. Hiernach ist die Veröffentlichung oder Zurschaustellung zulässig, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt. Hierzu zählen Ereignisse oder Personen, die von allgemeinem öffentlichen Interesse sind. In Bezug auf Personen unterschied die Rechtsprechung hierbei lange Zeit zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte Als absolute Personen der Zeitgeschichte galten Personen, an denen die Öffentlichkeit ein lang anhaltendes allgemeines Interesse hatte. Solche Personen durften stets nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG abgebildet werden, sofern sie sich in der Öffentlichkeit bewegten. Bei relativen* Personen der Zeitgeschichte handelte es sich demgegenüber um Personen, die lediglich in Bezug zu einem bestimmten Ereignis von allgemeinem Interesse waren. Solche Personen durften lediglich im Zusammenhang mit diesem Ereignis nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG abgebildet werden.

 

Dieser Differenzierung trat der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 24. Juni 2006 entgegen, indem er der deutschen Rechtsprechung einen unzureichenden Persönlichkeitsschutz vorwarf: Das pauschale Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts absoluter Personen der Zeitgeschichte sei unangemessen, da nicht jede Abbildung einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse diene. Infolgedessen gab die deutsche Rechtsprechung ihre frühere Schematisierung auf und nimmt seitdem für jede Abbildung eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse an der Darstellung in der konkreten Situation vor.

 

Wird eine Person gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG in zulässiger Weise abgebildet, erstreckt sich dies auch auf mitabgebildete Begleiter, wenn an dem Umstand, dass sie im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches besteht beispielsweise an der Erkrankung eines Fürsten. Am Urlaub einer prominenten Persönlichkeit besteht demgegenüber im Regelfall kein berechtigtes Interesse.

 

*Relative Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die durch ein herausragendes Ereignis, ihre Abstammung oder ihre Amtes, für kurze Zeit in den Fokus der Öffentlichkeit rücken, mit nachlassender Aktualität jedoch wieder aus diesem verschwinden. Die Abbildung einer solchen Person ist nur im Zusammenhang mit dem Ereignis, welches sie in der Öffentlichkeit stehen ließ, zulässig.



Schwerer Kreuzer HMS "Exeter"

Der Wahlspruch: "Semper fidelis"

York-Klasse - 8390 ts - 32 kn

Leichter Kreuzer HMS "Ajax"

Der Wahlspruch: "Nec Quisquam Nisi Ajax"

Leander-Klasse - 7270 ts - 32,5 kn

Leichter Kreuzer HMNZS "Achilles"

Der Wahlspruch: "Braverly in Action"

Leander-Klasse - 7270 ts - 32,5 kn